URILAW

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Ausbildung
Der Notar und die Notarin werden erst nach jahrelanger Ausbildung zur Ausübung ihres Berufes zugelassen. Zunächst einmal müssen sie ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Danach haben sie eine mindestens einjährige Praxiszeit bei Grundbuchamt, Handelsregisteramt und weitere Verwaltungsabteilungen oder bei Notaren zu durchlaufen. Erst dann kann die anforderungsreiche Notariatsprüfung abgelegt werden, in welcher sie sich über fachtechnische und wissenschaftliche Kenntnisse ausweisen müssen (Reglement vom 5.04.2002 über die Notariatsprüfung, RB 9.2315). Weiter wird für die Erteilung des Notariatspatentes vorausgesetzt:

  • Handlungsfähigkeit
  • im Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren
  • guter Leumund
  • Schweizerbürgerrecht
  • ständiger Wohnsitz im Kanton Uri
Die Berufsausübungsbewilligung wird durch den Regierungsrat des Kantons Uri erteilt. Der Beruf als Notar rsp. Notarin ist mit einer hauptamtlichen Anstellung unvereinbar.

Materielle und territoriale Zuständigkeit
Der Notar rsp. die Notarin ist zuständig für die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften im Kanton Uri. Ebenso kann er rsp. sie Wechselproteste aufnehmen.

Aufsicht
Der Regierungsrat rsp. die zuständige Direktion übt die Aufsicht über die Notare und Notarinnen aus. Gegebenfalls kann der Regierungsrat gegenüber einem Notar rsp. einer Notarin, welche die Berufspflichten verletzt, Disziplinarmassnahmen anwenden.